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Auflagen und Genehmigungen

Die Gründung eines Unternehmens ist auch mit behördlichen Auflagen, mit Genehmigungen und Anmeldungen verknüpft - oftmals sind hiermit auch Fristen verbunden, die unbedingt einzuhalten sind. Wer sich selbstständig macht, muss sich an verschiedenen Stellen offiziell anmelden. Dabei sind manchmal auch Fristen einzuhalten.

Gewerbeanmeldung
Für den Gewerbeschein muss man sich in der Regel beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden und benötigt seinen Personalausweis sowie 26,00 Euro. Ein entsprechendes Formular ist auszufüllen, in dem die gewünschte Tätigkeit des Gewerbes beschrieben wird. Hier ist darauf zu achten, dass keine gesetzlichen Auflagen zum Gewerbe (Meitertitel, Ausbildung, ...) in Konflikt steht. Nur die freien Berufe (Freiberufler) sind bei bestimmten Rechtsformen von dieser Pflicht befreit.

Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Bei einer GmbH in Gründung ist eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll, notwendig.

Wichtig ist, dass schon vorher eine passende Bezeichnung für die Gewerbetätigkeit gefunden wird.

Handwerkskammer (HK)
Gründer von Handwerksunternehmen, müssen sich schriftlich bei der Handwerkskammer anmelden. Üben die Gründer ein Vollhandwerk aus, dann benötigen sie die Kopie des Meisterbriefs und den Eintragungsantrag, den sie sich von der HWK zuschicken lassen können. Üben die Gründer stattdessen eine handwerksähnliche Tätigkeit aus, dann wird nur Eintragungsantrag benötigt. Weitere Informationen über Meisterzwang und Handwerk hier: Notwendigkeit eines Meisterbriefes

Industrie- und Handelskammer (IHK)
Die IHK erhält automatisch eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt und setzt sich selbstständig mit dem Gründer in Verbindung.

Finanzamt
Freiberufler können Ihr Gewerbe auch nur beim Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt muss über Ihre Geschäfts-Aufnahme informiert werden. Freiberufler erhalten eine Steuernummer und einen Fragebogen zum ausfüllen. Die Anmeldung kann auch über einen Steuerberater abgewickelt werden. Die Gewerbeanmeldung wird automatisch vom Gewerbeamt an das Finanzamt geschickt.

Berufsgenossenschaft
Je nach Beruf ist der Gründer bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert oder kann sich dort zu günstigen Beträgen freiwillig versichern lassen. Bei der zuständigen Berufsgenossenschaft muss spätestens eine Woche nach der Geschäftsaufnahme die Selbstständigkeit und die beschäftigten Mitarbeiter schriftlich angemeldt werden. Damit gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Um sich anzumelden, muss eine Kopie der Gewerbeanmeldung vorlegt und einen Fragebogen ausfüllt werden. Dieser kann telefonisch bei der Berufsgenossenschaft anfordert werden.

Gesundheitsamt
Unternehmer, die ein Hotel- und Gaststättengewerbe ausüben wollen, müssen für sich und für ihre Mitarbeiter ein Gesundheitszeugnis ausstellen lassen. Gefordert wird neben dem Personalausweis eine Stuhl- und Urinprobe.

Arbeitsamt
Wenn die Gründer Arbeitnehmer beschäftigen, müssen der Betrieb beim Arbeitsamt anmeldt werden und erhalten dann eine Betriebsnummer, die in die Versicherungsnachweise der Mitarbeiter eintragen wird. Außerdem gibt es ein Schlüsselverzeichnis, in dem die verschiedenen Arten versicherungspflichtiger Tätigkeiten aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis benötigen man für die Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Berufsgenossenschaft.

Krankenkasse und Sozialversicherung
Die Krankenkasse muss vorab über die Existenzgründung infomiert werden. Wenn Arbeitnehmer beschäftigt werdne, dann müssen diese bei der zuständigen Krankenkasse, Ersatzkasse und Rentenversicherung anmeldt werden. Auch von der Krankenkasse gibt eine Betriebsnummer.

Handels- und Partnerschaftsregister
Handelt es sich bei der gegründeten Firma um einen Betrieb im Sinne des Handelsgesetzbuchs, dann müssen es sich ins das Handelsregister eintragen werden. Der Eintrag ins Handelsregister und ins Partnerschaftsregister erfolgt beim Amtsgericht. Zur Abwicklung müssen ein Notar beauftragt werden. Die Beglaubigung des Notars geht dann direkt an das Amtsgericht.

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