Die Gründung eines Unternehmens ist auch mit
behördlichen Auflagen, mit Genehmigungen und
Anmeldungen verknüpft - oftmals sind hiermit
auch Fristen verbunden, die unbedingt einzuhalten
sind.
Wer sich selbstständig macht, muss sich an
verschiedenen Stellen offiziell anmelden. Dabei
sind manchmal auch Fristen einzuhalten.
Gewerbeanmeldung
Für
den Gewerbeschein muss
man sich in der Regel beim örtlich zuständigen
Gewerbeamt anmelden und benötigt seinen
Personalausweis sowie 26,00 Euro. Ein entsprechendes
Formular ist auszufüllen, in dem die gewünschte
Tätigkeit des Gewerbes beschrieben wird. Hier
ist darauf zu achten, dass keine gesetzlichen Auflagen
zum Gewerbe (Meitertitel, Ausbildung, ...) in Konflikt
steht. Nur
die freien Berufe (Freiberufler) sind bei bestimmten
Rechtsformen von dieser Pflicht befreit.
Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
eingetragenen Firmen ist auch ein Registerauszug
vorzulegen. Bei einer GmbH in Gründung ist
eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages
und eine Vollmacht der Gründer, wonach der
Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung
aufgenommen werden soll, notwendig.
Wichtig ist, dass schon vorher eine passende Bezeichnung
für die Gewerbetätigkeit gefunden wird.
Handwerkskammer (HK)
Gründer von Handwerksunternehmen, müssen
sich schriftlich bei der Handwerkskammer anmelden.
Üben die Gründer ein Vollhandwerk aus,
dann benötigen sie die Kopie des Meisterbriefs
und den Eintragungsantrag, den sie sich von der
HWK zuschicken lassen können. Üben die
Gründer stattdessen eine handwerksähnliche
Tätigkeit aus, dann wird nur Eintragungsantrag
benötigt. Weitere Informationen über Meisterzwang
und Handwerk hier: Notwendigkeit
eines Meisterbriefes
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Die
IHK erhält automatisch eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung
vom Gewerbeamt und setzt sich selbstständig
mit dem Gründer in Verbindung.
Finanzamt
Freiberufler
können Ihr Gewerbe auch nur beim Finanzamt
anzeigen. Das Finanzamt muss über Ihre Geschäfts-Aufnahme
informiert werden. Freiberufler erhalten eine Steuernummer
und einen Fragebogen zum ausfüllen. Die Anmeldung
kann auch über einen Steuerberater abgewickelt
werden. Die Gewerbeanmeldung wird automatisch vom
Gewerbeamt an das Finanzamt geschickt.
Berufsgenossenschaft
Je
nach Beruf ist der Gründer bei einer Berufsgenossenschaft
pflichtversichert oder kann sich dort zu günstigen
Beträgen freiwillig versichern lassen. Bei
der zuständigen Berufsgenossenschaft muss spätestens
eine Woche nach der Geschäftsaufnahme die Selbstständigkeit
und die beschäftigten Mitarbeiter schriftlich
angemeldt werden. Damit gilt die gesetzliche Unfallversicherung.
Um sich anzumelden, muss eine Kopie der Gewerbeanmeldung
vorlegt und einen Fragebogen ausfüllt werden.
Dieser kann telefonisch bei der Berufsgenossenschaft
anfordert werden.
Gesundheitsamt
Unternehmer,
die ein Hotel- und Gaststättengewerbe ausüben
wollen, müssen für sich und für ihre
Mitarbeiter ein Gesundheitszeugnis ausstellen lassen.
Gefordert wird neben dem Personalausweis eine Stuhl-
und Urinprobe.
Arbeitsamt
Wenn
die Gründer Arbeitnehmer beschäftigen,
müssen der Betrieb beim Arbeitsamt anmeldt
werden und erhalten dann eine Betriebsnummer, die
in die Versicherungsnachweise der Mitarbeiter eintragen
wird. Außerdem gibt es ein Schlüsselverzeichnis,
in dem die verschiedenen Arten versicherungspflichtiger
Tätigkeiten aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis
benötigen man für die Anmeldung der Arbeitnehmer
bei der Berufsgenossenschaft.
Krankenkasse und Sozialversicherung
Die Krankenkasse muss vorab über die Existenzgründung
infomiert werden. Wenn Arbeitnehmer beschäftigt
werdne, dann müssen diese bei der zuständigen
Krankenkasse, Ersatzkasse und Rentenversicherung
anmeldt werden. Auch von der Krankenkasse gibt eine
Betriebsnummer.
Handels- und Partnerschaftsregister
Handelt
es sich bei der gegründeten Firma um einen
Betrieb im Sinne des Handelsgesetzbuchs, dann müssen
es sich ins das Handelsregister eintragen werden.
Der Eintrag ins Handelsregister und ins Partnerschaftsregister
erfolgt beim Amtsgericht. Zur Abwicklung müssen
ein Notar beauftragt werden. Die Beglaubigung des
Notars geht dann direkt an das Amtsgericht.