Mit
dem Existenzgründungszuschuss (EXGZ) ist seit
dem 01.01.2003 ein neues Instrument zur Förderung
der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
in Form einer „Ich-AG" in das Arbeitsförderungsrecht
(SGB III) aufgenommen worden.
Nach
Pressemeldungen vom 17.5.2006 sollen das Überbrückungsgeld
und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG)
mit Wirkung ab 01.08.2006 durch einen Gründungszuschuss
ersetzt werden.
Wie
ist der Existenzgründungszuschuss definiert?
Der Existenzgründungszuschuss wird drei Jahre
mit 600 Euro monatlich im ersten, 360 Euro im zweiten
und 240 Euro im dritten Jahr gewährt. Von diesen
Geldern zahlt der Gründer einer Ich-AG seine
soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung. Sobald sein erwirtschaftetes
Arbeitseinkommen 25 000 Euro im Jahr überschreitet,
entfällt die Förderung durch das Arbeitsamt.
Wer
kann mit dem Existenzgründungszuschuss gefördert
werden?
Arbeitnehmer,
die zuvor Entgeltersatzleistungen von der Bundesagentur
für Arbeit bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme
teilgenommen haben, können bei Aufnahme einer
selbständigen Beschäftigung einen Existenzgründungszuschuss
(§ 421 l SGB III) erhalten, der ihre Arbeitslosigkeit
beendet. Der Existenzgründungszuschuss ist
ein Kann-Zuschuss, ein Anspruch darauf besteht nicht.
Löst
der Existenzgründungszuschuss das Arbeitslosengeld
ab?
Arbeitnehmer,
die vor der Gründung einer Ich-AG Entgeltersatzleistungen
(Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) von der Bundesagentur
für Arbeit bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme
teilgenommen haben, können bei Aufnahme einer
selbstständigen Beschäftigung einen Existenzgründungs-zuschuss
erhalten, der ihre Arbeitslosigkeit beendet. Das
Arbeitslosengeld bzw. -hilfe wird dann nicht mehr
gezahlt.
Wie
sieht die Förderung aus? Wie lange wird sie
gewährt?
Die
Förderung der Ich-AG ist auf längstens
drei Jahre begrenzt und wird monatlich ausbezahlt.
Der Existenzgründungszuschuss wird drei Jahre
mit 600 Euro monatlich im ersten, 360 Euro im zweiten
und 240 Euro im dritten Jahr gewährt. Von diesen
Geldern zahlt der Gründer einer Ich-AG auch
seine soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung. Maximal kann der
Gründer somit 14.400,00 Euro aus Zuschuss erhalten.
Der
EXGZ wird nur so lange gewährt, wie die Fördervoraussetzungen
noch vorliegen, d.h. wird das maßgebliche
Arbeitseinkommen von 25.000 € in einem Bewilligungsjahr
überschritten, so entfällt der Zuschuss
für die Zukunft. Bereits gezahlte Existenzgründungszuschüsse
müssen allerdings nicht zurück gezahlt
werden.
Welche Voraussetzungen der Förderung
über den EXGZ bestehen?
Bei der Ich-AG darf nach Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit während eines Jahres das Arbeitseinkommen
25.000 € nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze
wird auch dann nicht erhöht, wenn es zu einer
Mitarbeit von Familienangehörigen oder Angestellten
kommt. Nimmt
der Gründer eine oder mehrere zusätzliche
Beschäftigungen z. B. (Nebenbeschäftigungen)
auf, so werden die daraus erzielten Einkünfte
mit dem Arbeitseinkommen der Ich-AG zusammengerechnet
und bei der Überprüfung der Obergrenze
von 25.000 € im Jahr als Summe berücksichtigt.
Was
passiert, wenn eine Ich-AG die Einkommensgrenze
von 25.000 EUR überschreitet?
Einen
Förderanspruch auf den EXGZ haben nur Arbeitslose,
deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich
die 25.000 €-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten
wird. Wer die 25.000,00 Euro-Grenze überschreitet
verliert den Zuschuss, darf aber das bereits erhaltene
Geld der zurückliegenden 12 Monate behalten
und braucht es nicht zurückzuzahlen.
Ist
das EXGZ und ÜG abhängig von möglichen
weiteren Förderungen?
Die Förderung über den EXGZ oder das ÜG
ist unabhängig von weiteren, eventuell möglichen
Förderungen von Existenzgründern. Auskünfte
über entsprechende Programme des Bundes, der
Länder und der EU kann die Förderberatung
des BMWA (Tel. 01888-615-7649, -7655 oder foerderberatung@bmwa.bund.de)
erteilen.