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Das Überbrückungsgeld

Neben dem Existenzgründungszuschuss (EXGZ) kann die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III durch Gewährung des Überbrückungsgelds (ÜG) unterstützt werden. Beide Leistungen der Arbeitsförderung werden alternativ, d.h. nicht zugleich gewährt.

Wem wird das Überbrückungsgeld gewährt?
Als Alternative zur Ich-AG mit Existenzgründerzuschuss kann die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Gewährung des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III unterstützt werden. Das Überbrückungsgeld kann an Arbeitnehmer gewährt werden, die

  • durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (z. B.: Ich-AG) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden,
  • die in engem zeitlichen Zusammenhang1) mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) nach dem Sozialgesetzbuch III beziehen oder bei Arbeitslosigkeit einen Anspruch darauf hätten,
  • eine rechtzeitige Antragstellung vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim Arbeitsamt einreichen,
  • eine Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorlegen. Die fachkundige Stelle kann die IHK, Handwerkskammern, Fachverbände, Kreditinstitute, Fachanwälte für Wirtschaftsrecht, Unternehmensberater, Steuerberater sein und kann frei gewählt werden,
  • eine Gewerbeanmeldung der Gewerbemeldestelle bei Gewerbetreibenden oder einer Bestätigung des Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit bei Freiberuflern vorweisen.

1) Der enge zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn der Arbeitnehmer z.B. nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes innerhalb eines Monats die selbständige Tätigkeit aufnimmt (diese Monatsfrist ist nicht verlängerbar).

Wofür ist das Überbrückungsgeld und wie lange / wie viel wird gezahlt?
Das Überbrückungsgeld wird

  • in der Existenzgründungsphase den Lebensunterhalt und die Vorsorge für die soziale Sicherheit ermöglichen
  • für sechs Monate gezahlt
  • aus dem Betrag errechnet, der als Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe monatlich bezogen worden ist oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezogen werden können plus einen pauschalierten Zuschuss zu den Aufwendungen für die soziale Sicherheit.

Kurz gesagt: Das ÜG ist so hoch, wie das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus 70% pauschalisierter Sozialversicherungsbeitrag

Wann wird das Überbrückungsgeld vermindert/verspätet gewährt?
Das Überbrückungsgeld wird teilweise bzw. vermindert gewährt, wenn ein Tatbestand nach § 140 (Verspätet arbeitsuchend gemeldet), § 144 (Sperrzeit) oder § 145 (Säumniszeit) SGB III vorliegt. Das Überbrückungsgeld wird dann entsprechend um die Anzahl der Tage reduziert.

Das Überbrückungsgeld wird erst nach Ablauf des Ruhenszeitraums nach § 142 bis § 143a SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen, Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung und Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung) gewährt.

Die Ich-AG kann jedoch bereits im Ruhenszeitraum aufgenommen werden.

Ich das Überbrückungsgeld steuerfrei?
Das Überbrückungsgeld ist nach § 3 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32 EStG.

Ist das EXGZ und ÜG abhängig von möglichen weiteren Förderungen?
Die Förderung über den EXGZ oder das ÜG ist unabhängig von weiteren, eventuell möglichen Förderungen von Existenzgründern. Auskünfte über entsprechende Programme des Bundes, der Länder und der EU kann die Förderberatung des BMWA (Tel. 01888-615-7649, -7655 oder foerderberatung@bmwa.bund.de) erteilen.

Wird das Überbrückungsgeld auch gewährt bei Übernahme von einem bestehenden Betrieb?
Bei Übernahme eines bestehenden Geschäftsbetriebes oder bei Eintritt in einen solchen wird das Überbrückungsgeld nur gewährt, wenn die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nachweislich noch nicht ausreichen, den Lebensunterhalt und die Aufwendungen zur sozialen Sicherheit zu bestreiten.

Wann wird das Überbrückungsgeld nicht gewährt?
Das Überbrückungsgeld wird nicht gewährt,

  • wenn dadurch so genannte Scheinselbstständigkeiten gefördert werden (abhängige Beschäftigungsverhältnisse),
  • bei Handelsvertretern, Versicherungs- und Bausparkassenvertretern.

Keine Verpflichtungen eingehen bevor Sie nicht gefördert werden!
Wichtig ist, dass öffentliche Fördermittel immer vor der Existenzgründung beantragt werden müssen. Gehen Sie vor Entscheidungen über einen Förderungsantrag keine Verpflichtungen ein!

Was fällt an Sozialversicherungsbeiträgen an?
Gründer müssen für Rente, Kranken- und Pflegeversicherung selbst aufkommen. Die Kosten dafür belaufen sich auf ungefähr 500,00 bis 733,00 Euro im Monat.

Der Ich-AG-Ratgeber vom BERUFSZENTRUM und KARRIEREZEITUNG

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+ Detaillierte Darstellung der Förderungsarten [EXGZ, Überbrückungsgeld]
+ Verständliche Vorgehensweisen: Wie der wird Ich-AG-Zuschuss beantragt?

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