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Berufszentrum ABIS e.k.
Frau Seeger / Herr Büsing
Postfach 100236
32502 Bad Oeynhausen

Fon: 05731 - 842 07 35
Fax: 05731 - 18 66 99 5
kontakt@karrierezeitung.de

 

 

Versicherungsbefreiung nach §5 SGB

Versicherungsbefreiung nach §5 SGB

(1) Versicherungsfrei sind
1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,
deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchen-rechtlichen
Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher
Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der
Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und
die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung und in weiteren
Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf
weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder anderen
Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundesminister, im übrigen die
oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder
Gemeinschaften ihren Sitz haben.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 Viertes Buch
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen
Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese
versicherungspflichtig ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der
Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur
einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer
stufenweise Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch
machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die
Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 630
Deutsche Mark nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind
zusammenzurechnen.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule
1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder
2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 335 Euro nicht übersteigt, ableisten.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche
Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3. bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des
65.Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

 

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