Versicherungsbefreiung
nach §5 SGB
(1)
Versicherungsfrei sind
1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder
auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften,
Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände
oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchen-rechtlichen
Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und
die Erfüllung der Gewährleistung gesichert
ist,
3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige
ähnlicher
Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft
Anwartschaft auf die in der
Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter
Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet
und
die Erfüllung der Gewährleistung gesichert
ist, in dieser Beschäftigung und in weiteren
Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung
einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über
das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2
und 3 und die Erstreckung der Gewährleistung
auf
weitere Beschäftigungen entscheidet für
Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn
oder anderen
Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen,
der zuständige Bundesminister, im übrigen
die
oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem
die Arbeitgeber, Genossenschaften oder
Gemeinschaften ihren Sitz haben.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine geringfügige Beschäftigung (§
8 Abs. 1 Viertes Buch),
2. eine geringfügige selbständige Tätigkeit
(§ 8 Abs. 3 Viertes Buch) oder
3. eine geringfügige nicht erwerbsmäßige
Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen
Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; §
8 Abs. 2 Viertes Buch
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen
Beschäftigung oder nicht geringfügigen
selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn
diese
versicherungspflichtig ist.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig
Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Vierten Buches, die durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber
auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der
Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft
und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen
nur
einheitlich erklärt werden und ist für
die Dauer der Beschäftigungen bindend.
Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen,
die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach
dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres oder nach § 1 Satz
1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der
Möglichkeit einer
stufenweise Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen
Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch
machen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ist geringfügig, wenn die
Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit
(§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 630
Deutsche Mark nicht übersteigt; mehrere nicht
erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten
sind
zusammenzurechnen.
(3)
Versicherungsfrei sind Personen, die während
der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende
einer Fachschule oder Hochschule
1. ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung
oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, oder
2. ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt,
das regelmäßig im Monat 335 Euro nicht
übersteigt, ableisten.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen
Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen
einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft
übliche
Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten
oder
3. bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres nicht
versichert waren oder nach Vollendung des
65.Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer
Versicherung erhalten haben.