Kein Schmerzensgeld nach Unfall mit Firmenwagen
 

Karlsruhe (dpa) - Arbeitnehmer können kein Schmerzensgeld verlangen, wenn sie bei einer gemeinsamen Fahrt vom Wohnort zum Einsatzort mit dem Firmenwagen verunglücken. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Entscheidend sei, ob die Arbeitskollegen ihre Fahrgemeinschaft privat organisierten oder eine «vom Arbeitgeber eröffnete Beförderungsmöglichkeit» in Anspruch nähmen, erklärte der VI. Zivilsenat. Im zweiten Fall handle es sich nicht um einen «Wegeunfall», sondern um einen «Arbeitsunfall».

Die Richter wiesen damit zwei Klagen von Bauarbeitern ab, die mit ihren Kollegen regelmäßig vom Wohnort zu ihrer Baustelle gefahren waren. Auf dem Rückweg hatte einer der Kollegen als Fahrer des Kleintransporters einen Unfall verursacht, bei dem die Kläger schwer verletzt wurden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte den Klägern gegenüber dem Arbeitgeber und dem Fahrer einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Der BGH hob dieses Urteil auf.

Die verletzten Kollegen haben demnach keine zivilrechtlichen Ansprüche, die über die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgehen. Sie hätten sich «in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert», betonte der BGH. Daher müssten sie «die im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehene Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen». (Az: VI ZR 348/02 und 349/02)

Bundesgerichtshof (Az: VI ZR 348/02 und 349/02)