Fristlose Kündigung wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen rechtens
 

Berlin (dpa/bb) - Wer als Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verrät, kann nach einem Urteil des Berliner Landesarbeitsgerichtes fristlos gekündigt werden. Der vorsätzliche Verrat von Firmen-Interna an ein Konkurrenzunternehmen stelle einen wichtigen Kündigungsgrund dar, teilte das Gericht mit. Einer Abmahnung bedürfe es in diesem Falle nicht. (Aktenzeichen: 16 Sa 545/03).

Ein Arbeitsverhältnisnis sei nicht nur auf den Austausch geldwerter Leistungen zu reduzieren, sondern schließe eine Fülle von Nebenverpflichtungen ein, urteilten die Richter. So habe der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, der Arbeitnehmer eine Treue- und Loyalitätspflicht.

Damit wurde die Klage einer Frau abgewiesen. Sie hatte laut Gericht ihrem ehemaligen Vorgesetzten, der in ein Konkurrenz-Unternehmen gewechselt war, Informationen aus der alten Firma wie Projektlisten, Angebotspreise und andere Dateien zukommen lassen. Damit habe die frühere Assistentin in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur Loyalität verstoßen. Ihr hätte klar sein müssen, dass ihr Arbeitgeber ein solches Verhalten auf keinen Fall hinnehmen könne. Die außerordentliche Kündigung sei nicht unverhältnismäßig gewesen, hieß es.

LAG Berlin (Aktenzeichen: 16 Sa 545/03)