Kein Zweitberuf für Teilzeit-Beamte erlaubt
 

Mannheim (dpa/lsw) - Auch in Teilzeit beschäftigte Beamte dürfen keinen Zweitberuf ausüben. Diese Beschränkung des Berufsbeamtentums hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Urteil bekräftigt.

Ein Lehrer hatte beantragt, seine genehmigte Nebentätigkeit als Kinder- und Jugendendpsychotherapeut von 8 auf 20 Wochenstunden auszubauen bei gleichzeitiger Reduzierung seiner Arbeitszeit als Pädagoge. Die ablehnende Entscheidung des Oberschulamtes und des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde von den Mannheimer Richtern bestätigt. (Az: 4 S 1540/02)

Nach dem Landesbeamtengesetz ist eine Nebentätigkeit nicht zulässig, wenn diese die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werden könnten. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Diese Grenze sei bei dem Lehrer klar erreicht worden, urteilte der VGH.

Prägendes Merkmal des Beamtenstatus sei die Pflicht, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen. Leitbild des Beamtentums sei daher nicht die Teilzeit-, sondern die Vollbeschäftigung, erklärten die Richter. Eine Nebentätigkeit sollte nicht den Charakter eines Zweitberufs, sondern nur eines «Hobbys» haben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

VGH Baden-Württemberg (Az: 4 S 1540/02)