Arbeitgeber auch bei Stellenanzeige durch Dritte verantwortlich
 

Erfurt/München (dpa/lby) - Arbeitgeber tragen auch bei einer Stellenausschreibung durch Dritte die Verantwortung für fehlerhafte Formulierungen. Das gelte auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasse, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (8 AZR 112/03). Im konkreten Fall hatte ein Jurist eine bayerische Rechtsanwaltskanzlei auf Entschädigung verklagt.

Der Mann hatte sich im September 2000 auf eine nur in weiblicher Form abgefasste Anzeige der Kanzlei im Internet des Arbeitsamtes beworben. Aus dem Wortlaut der Ausschreibung sowie seiner Ablehnung vermutete der Kläger, dass die Kanzlei ausschließlich eine Frau suchte. Er forderte daher eine Entschädigung von mehr als 4600 Euro.

Laut Gesetz haben Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen ihres Geschlechts nicht eingestellt werden. Machten Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, tragen die Arbeitgeber die Beweislast, entschied der Achte Senat des BAG. Als Indiz für eine Diskriminierung komme unter anderem eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Derartige Anzeigen seien dem Arbeitgeber auch dann zuzurechnen, wenn die Ausschreibung durch Dritte erfolge.

In dem konkreten Streitfall war in der Anzeige eine «Volljuristin», auch «Wiedereinsteigerin in Teilzeit» gesucht worden. Die Kanzlei bestritt, eine geschlechtsbezogene Ausschreibung in Auftrag gegeben zu haben. Bei der Formulierung der Ausschreibung im Internet habe das Arbeitsamt einen Fehler gemacht. Die obersten Arbeitsrichter ließen diesen Einwand - anders als zuvor das Arbeitsgericht Regensburg und das Landgericht München - nicht gelten. Sie hoben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwiesen den Streit an das Landesarbeitsgericht München zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung zurück.

Bundesarbeitsgericht (8 AZR 112/03)