Mitarbeiter hat auch bei Kündigung Anspruch auf funktionsfähigen Arbeitsplatz
 

Mainz (dpa/lrs) - Beim Streit um eine Kündigung sollte der Arbeitgeber für den Mitarbeiter vorsorglich einen Arbeitsplatz bereithalten. Denn wenn sich die Kündigung als unwirksam herausstellt, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter trotz dessen Untätigkeit weiter bezahlen, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervorgeht.

Das Gericht änderte mit seinem grundlegenden Urteil (Az.: 10 Sa 373/03) eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern und gab der Zahlungsklage einer Büroangestellten statt. Nach dem Umzug eines Betriebes an einen neuen Standort kam es zwischen der Frau und ihrem Arbeitgeber zunächst zum Streit, ob der Büroangestellten wirksam gekündigt worden sei. Die Klägerin forderte daher die Fortzahlung ihres Lohns. Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, die Frau habe zu keiner Zeit am neuen betrieblichen Standort ihre Arbeitskraft angeboten. Selbst bei unwirksamer Kündigung müsse er deshalb nicht zahlen.

Während das Arbeitsgericht Kaiserslautern diesem Argument gefolgt war, sah das LAG die Rechtslage anders. Zwar müsse ein Mitarbeiter, wenn er eine Kündigung als unwirksam ansehe, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft weiterhin anbieten. Diese Pflicht bestehe aber nicht, wenn der Arbeitgeber für den Betroffenen überhaupt keinen Arbeitsplatz mehr bereithalte.

LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 373/03)