Arbeitgeber müssen bei Teilzeitwunsch keine Vollzeitkraft einstellen
 

Erfurt (dpa/th) - Arbeitgeber müssen zur Erfüllung von Teilzeitwünschen von Beschäftigten in der Regel keine Vollzeitstelle schaffen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Aktenzeichen: 9 AZR 16/03). Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit die Klage eines Facharbeiters aus der bayerischen Metallindustrie zurück, der seine wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden verringern wollte. Der Arbeitgeber hatte dies abgelehnt, da es für eine Teilzeitstelle mit 14 Wochenstunden keinen qualifizierten Bewerber auf dem Arbeitsmarkt gebe.

Arbeitnehmer haben laut Gesetz Anspruch auf Teilzeitarbeit, soweit diesem Verlangen nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach Ansicht des Neunten Senats besteht kein betrieblicher Grund, wenn der Arbeitgeber die ausfallende Arbeitszeit durch die Einstellung einer Teilzeitkraft ausgleichen kann. Stehe keine Ersatzkraft in Teilzeit zur Verfügung, könne der Arbeitgeber nicht regelmäßig darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen und Überstunden abzubauen.

Für die Beurteilung des Teilzeitanspruchs sei es ferner unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner Arbeitszeit anstrebe. Im konkreten Fall wollte der Kläger seine Arbeitszeit verkürzen, um sich mehr um seine Kinder kümmern zu können. Der Kläger hatte argumentiert, dass der Arbeitgeber seinem Teilzeitwunsch durch Einstellung einer Vollzeitkraft nachkommen könne, da in seiner Abteilung in der Vergangenheit erhebliche Überstunden angefallen seien.

Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR 16/03)