Arbeitsloser darf sich bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen
 

Kassel (dpa) - Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle ungeeignet darstellen, ohne dass ihm das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Er sei nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heißt es in dem Urteil. (AZ.: B 7 AL 106/02 R)

Das BSG hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf, das einer Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens zugestimmt hatte. Das Verhalten stehe dem eines Arbeitslosen gleich, der sich überhaupt nicht bewerbe, lautete die Argumentation. Diese Ansicht teilten die Bundesrichter nicht.

Bundessozialgericht (AZ.: B 7 AL 106/02 R)