Arbeitsloser darf sich bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen |
Kassel (dpa) - Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die angebotene Stelle ungeeignet darstellen, ohne dass ihm das Arbeitslosengeld gesperrt wird. Er sei nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken, heißt es in dem Urteil. (AZ.: B 7 AL 106/02 R) Das
BSG hob damit eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg auf,
das einer Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des Bewerbungsschreibens
zugestimmt hatte. Das Verhalten stehe dem eines Arbeitslosen gleich, der
sich überhaupt nicht bewerbe, lautete die Argumentation. Diese Ansicht
teilten die Bundesrichter nicht. |