Auto von Kollegen vorsätzlich beschädigt - keine fristlose Kündigung
 

Mainz (dpa/lrs) - Ein Arbeitnehmer, der vorsätzlich Autos seiner Kollegen beschädigt, muss nicht zwangsläufig mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in diesen Fällen eine ordentliche Kündigung als Sanktion ausreichend (Az.: 7 Sa 635/03).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt, der sich gegen seine fristlose Kündigung gewandt hatte. Die ordentliche Kündigung hielt das Gericht dagegen für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber hatte dem Mann vorgehalten, vorsätzlich Kratzer an den Fahrzeugen von Kollegen verursacht zu haben. Der Kläger bestritt dies.

LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 7 Sa 635/03)