Abmahnung kann bereits nach einem Jahr ihre Wirkung verlieren
 

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Nach einem Jahr kann eine Abmahnung wegen Fehlverhaltens bereits ihre Wirkung verlieren und deshalb bei einer Kündigung ohne Bedeutung sein. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt. Die Richter erklären damit die Kündigung eines Verpackers bei einem Metallunternehmen für unwirksam (Az.: 9 Ca 44 46/03).

Dem Arbeitnehmer war wegen Nachlässigkeiten bei der Zusammenstellung von Versandpaketen ordentlich gekündigt worden. Das Unternehmen berief sich dabei auf zwei Abmahnungen, die wegen ähnlicher Vorfälle erteilt worden waren. Diese lagen jedoch schon ein Jahr zurück.

Laut Urteil können Abmahnungen zwar grundsätzlich zwei Jahre lang in der Personalakte des Arbeitnehmers verbleiben. Handele es sich jedoch bei dem Fehlverhalten um bloße «Bagatellfälle aus dem Tagesgeschäft», könne sich ein Arbeitgeber bei einer Kündigung nicht mehr auf eine bereits vor einem Jahr erteilte Abmahnung berufen, so die Vorsitzende Richterin.


Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 9 Ca 44 46/03)