Bei schlechter Arbeit keine Lohnkürzung zulässig
 

Frankfurt/Main (dpa) - Firmen dürfen ihren Beschäftigten nicht wegen schlechter oder langsamer Arbeit den Lohn kürzen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Elektrikers gegen ein Installationsunternehmen statt und verurteilten die Firma zur Lohnnachzahlung (Az. 4 Ca 4332/03).

Der Elektriker hatte seine Arbeit nach Auffassung der Vorgesetzten viel zu langsam erledigt. So habe er bei einem Auftrag die im Voraus kalkulierte Arbeitszeit um zehn Stunden überschritten. Deshalb kürzte die Firma sein Gehalt.

Dem Urteil zufolge haben Firmen bei schlechter oder nachlässiger Arbeit ihrer Beschäftigten aber nur die Möglichkeit, eine Abmahnung auszusprechen und dem Mitarbeiter im Wiederholungsfalle zu kündigen. Eine Lohnkürzung sei dagegen nur in den seltenen Fällen zulässig, in denen im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein leistungsbezogener Lohn vereinbart wurde, sagte der Gerichtsvorsitzende.

Arbeitsgericht Frankfurt (Az. 4 Ca 4332/03)