Private Arbeitsgeräte deutlich kennzeichnen
 

Mainz (dpa/lrs) - Wer private Arbeitsgeräte mit in den Betrieb bringt, sollte sie besonders kennzeichnen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Denn andernfalls läuft der Mitarbeiter Gefahr, dass er nicht einmal mit Hilfe der Gerichte diese Geräte von seinem Arbeitgeber zurückfordern kann. Der Grund: wenn sie für den Gerichtsvollzieher nicht eindeutig erkennbar sind, besteht keine Möglichkeit, sie dem Arbeitgeber zwangsweise wegzunehmen (Az.: 2 Sa 849/03).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Herausgabeklage eines Küchenchefs gegen dessen früheren Arbeitgeber ab. Der Kläger hatte mehrere private Kochutensilien mit in den Betrieb gebracht. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, verlangte er die Gegenstände heraus. Als der Arbeitgeber sich weigerte, erhob der Mann schließlich Klage - aber ohne Erfolg.

Vom LAG musste er sich sagen lassen, dass seine Forderung zu unbestimmt sei. Er müsse die Gegenstände nicht nur der Art nach bezeichnen, sondern es müsse für den Gerichtsvollzieher auch erkennbar sein, welche der sicher in einer Vielzahl vorhandenen gewöhnlichen Küchengegenstände denn dem Kläger gehörten. Andernfalls müsse das Gericht eine Klage als unbegründet abweisen. Denn ein später nicht vollstreckbares Urteil dürfe nach geltendem Recht nicht gesprochen werden.

LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 849/03)