Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen
 

Erfurt (dpa/th) - Mit dem Recht von Arbeitnehmern auf Widerruf eines Aufhebungsvertrages befasst sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die obersten Arbeitsrichter haben dabei zu entscheiden, ob Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes als Verbraucher anzusehen sind. Verbrauchern wird bei so genannten Haustürgeschäften prinzipiell ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt.

Im konkreten Fall hat eine Spülerin eines Hotelbetriebs in Brandenburg gegen ihre Kündigung geklagt. Sie unterzeichnete am 28. Januar 2002 einen Aufhebungsvertrag, wonach ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2002 endet. Später widerrief sie schriftlich den von ihr unterzeichneten Vertrag. Die Klägerin gab an, sie habe sich überrumpelt gefühlt. Hätte sie ihr Arbeitgeber vorher über die Absichten informiert, wäre sie vorbereitet gewesen und hätte den Vertrag nicht unterschrieben.

Der Arbeitgeber argumentierte, die Klägerin habe das Arbeitsverhältnis beenden wollen. Ihr sei zunächst wunschgemäß das Kündigungsschreiben überreicht worden. Der Aufhebungsvertrag sei dann geschlossen worden, um gerichtliche Streitigkeiten wegen der Kündigung zu vermeiden. Die Vorinstanzen hatten die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

BAG (kein Az.)