Versicherungsschutz auch bei längerem Nachhauseweg
 

Essen (dpa/lnw) - Ein Arbeitnehmer kann bei einem Unfall auf dem Heimweg auch dann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er nicht auf dem kürzesten Weg nach Hause gefahren ist. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil entschieden (Az. L 4 (2) U 50/02).

Im strittigen Fall war ein Mann auf dem Nachhauseweg mit seinem Motorrad tödlich verunglückt. Er hatte jedoch nicht den kürzesten Weg, sondern eine Ausweichstrecke gewählt, um Baustellen und Stau zu umgehen. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte den Antrag seiner Witwe und seiner Stieftochter auf Hinterbliebenenversorgung mit der Begründung abgelehnt, dass der Mann nicht den kürzesten Weg genommen habe.

Das Landessozialgericht entschied nun, dass auch ein entfernungsmäßig längerer Heimweg von der Arbeit unter Versicherungsschutz steht. Bedingung ist, dass der eingeschlagene Weg weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der entfernungsmäßig kürzeste Weg und der Arbeitnehmer die Wegstrecke nicht aus rein privaten Gründen gewählt hat.

LSG Essen (Az. L 4 (2) U 50/02)