Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz
 


Erfurt (dpa/th) - Ein am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft und kann daher nicht entsprechend widerrufen werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 2 AZR 177/03). Der Arbeitsplatz ist aus Sicht der obersten Arbeitsrichter für den Abschluss solcher Verträge nicht atypisch. Verbraucher haben per Gesetz ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bei so genannten Haustürgeschäften.

Damit war eine Arbeitnehmerin auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage gescheitert. Die Spülerin aus einem Hotel in Brandenburg wollte ihren Aufhebungsvertrag, den sie im Januar 2002 im Büro des Geschäftsführers unterzeichnet hatte, im März 2002 wieder rückgängig machen. Die Frau gab an, sie sei überrumpelt worden. Wenn ihr Arbeitgeber sie vorher informiert hätte, wäre sie vorbereitet gewesen und hätte nicht unterschrieben.

Der Arbeitgeber hatte argumentiert, die Klägerin wollte das Arbeitsverhältnis beenden. Ihr sei erst wunschgemäß das Kündigungsschreiben überreicht worden. Der Aufhebungsvertrag sei dann geschlossen worden, um einen Gerichtsstreit wegen Kündigung nach Krankheit zu vermeiden. Der Zweite Senat erklärte, das Personalbüro des Arbeitgebers sei ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich geregelt würden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zu Grunde liege, könne deshalb keine Rede sein.

BAG (Az.: 2 AZR 177/03)