Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz |
Damit war eine Arbeitnehmerin auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage gescheitert. Die Spülerin aus einem Hotel in Brandenburg wollte ihren Aufhebungsvertrag, den sie im Januar 2002 im Büro des Geschäftsführers unterzeichnet hatte, im März 2002 wieder rückgängig machen. Die Frau gab an, sie sei überrumpelt worden. Wenn ihr Arbeitgeber sie vorher informiert hätte, wäre sie vorbereitet gewesen und hätte nicht unterschrieben. Der
Arbeitgeber hatte argumentiert, die Klägerin wollte das Arbeitsverhältnis
beenden. Ihr sei erst wunschgemäß das Kündigungsschreiben
überreicht worden. Der Aufhebungsvertrag sei dann geschlossen worden,
um einen Gerichtsstreit wegen Kündigung nach Krankheit zu vermeiden.
Der Zweite Senat erklärte, das Personalbüro des Arbeitgebers
sei ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen vertraglich
geregelt würden. Von einer überraschenden Situation auf Grund
des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
zu Grunde liege, könne deshalb keine Rede sein. |