Altenpflegerin hat Anspruch auf Lohn bei Bereitschaftsdienst
 

Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Ambulante Pflegekräfte haben grundsätzlich Anspruch auf Lohn für Bereitschaftsdienst bei Pflegebedürftigen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter sprachen damit einer Pflegehelferin Lohnzahlung für einen 24-Stunden-Dienst zu (Az.: 9 Ca 4642/02).

Die Pflegehelferin hatte sich durchgehend in der Wohnung der Seniorin aufgehalten und dort auch geschlafen. Gleichwohl wollte der Pflegedienst nur zehn Stunden täglich bezahlen. Während der Bereitschaft am späten Abend und in der Nacht könne die Mitarbeiterin in der Wohnung der Seniorin ja auch persönliche Dinge verrichten, hieß es zur Begründung.

Laut Urteil muss jedoch die gesamte Zeit der Anwesenheit in der Wohnung der Patientin als Arbeitszeit angesehen und entsprechend bezahlt werden. Auch die Bereitschaft sei schließlich ein Teil der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistung.

Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 9 Ca 4642/02)