Seit
sich in Deutschland der Arbeitsmarkt mit ständig
steigender Geschwindigkeit einer Krise zubewegt, reagieren
die Arbeitsämter auf diese Veränderung und
erkennen Berufs- und Weiterbildungsausgaben verstärkt
an.
Der
Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass wenn
Arbeitnehmer und Umschüler für neue Berufsausbildungen
ihren Arbeitsplatz mit Weiterbildungen vor Arbeitslosigkeit
absichern, dies als Werbungskosten voll abgesetzt
werden kann.
Bisher
galt die Regelung, dass maximal 1227,00 Euro als Sonderausgaben
angerechnet wurden. Da die Ausgaben für Bildung
aber oft weit höher liegen, wurden in Rechtsfällen
vor Finanzgerichte, bis zum Bundesfinanzhof in München,
Prozesse angestrengt.
Erfolgreich
waren Klagen von einer gelernten Rechtsanwalts- und
Notargehilfin, die neben ihrem Beruf ein Betriebswirtschaftsstudium
belegte. Die Ausgaben in Höhe von 7544,00 DM
wurden von dem Bundesfinanzhof als Werbungskosten
akzeptiert, denn die Klägerin wollte durch das
Studium ihre Berufskenntnisse erweitern und ihren
Arbeitsplatz absichern. (Az. VI R120/01)
Weiterhin
erfolgreich war die Klage einer gelernten Industriekauffrau,
die nach einen Langzeitarbeitslosigkeit 1995 für
eine Umschulung zur Fahrlehrerin 23240,00 DM ausgegeben
hatte. Diese Ausgaben wurden ebenfalls vom Bundesfinanzhof
als Werbungskosten anerkannt. (Az. VI R137/01)
Durch
diese beiden Prozesse sind die Finanzämter heute
gezwungen, Bildungskosten voll als Werbungskosten
anzuerkennen. Das sich diese Regelung für den
Arbeitnehmer lohnt, ist offensichtlich, da sich Weiterbildungkosten
oft im 4- bis 5-stelligen Euro-Bereich liegen.
Folgende
Ausgaben können Sie als Werbungskosten für
die berufliche Weiterbildung in Ihrer Einkommensteuererklärung
geltend machen:
TIPP:
Als Pauschalbetrag für Werbungskosten setzt das
Arbeitsamt 1044,00 Euro an. Übersteigen Ihre
Ausgaben den Betrag machen Sie diese in Ihrer Steuererklärung
mit entsprechenden Nachweisen geltend. Erst dann erkennt
das Finanzamt diese Ausgaben in voller Höhe an
und reduziert Ihre Einkommensteuer.
TIPP:
Erkennt das Finanzamt Ihre Weiterbildungskosten nur
als Sonderausgaben an, können Sie Einspruch dagegen
einlegen. In Ihrem Einspruch verweisen Sie auf die
oben genannten Rechtsfälle mit Aktenzeichennummer
und fordern das Finanzamt an Ihre Weiterbildungskosten
als Werbungskosten voll anzuerkennen.
Internettipp:
Unter der Internet-Webseite die Bundesfinanzhofes:
www.bundesfinanzhof.de
finden Sie weitere Arbeitsrechtsurteile, die in diese
Richtung gehen.