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Existenzgründungszuschuss
oder Überbrückungsgeld?
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Gegenüberstellung:
Existenzgründungszuschuss vs. Überbrückungsgeld
Der Existenzgründungszuschuss wird drei Jahre
mit 600 Euro monatlich im ersten, 360 Euro im zweiten
und 240 Euro im dritten Jahr gewährt. Von diesen
Geldern zahlt der Gründer einer Ich-AG seine
soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung. Sobald sein erwirtschaftetes
Arbeitseinkommen 25 000 Euro im Jahr überschreitet,
entfällt die Förderung durch das Arbeitsamt.
Mit
dem Überbrückungsgeld hat der Antragsteller
die Möglichkeit, nach Beginn der selbstständigen
Tätigkeit sechs Monate lang Gelder in Höhe
der Lohnersatzleistung zu beziehen. Ein arbeitsloser
Gründer würde demnach im ersten halben
Jahr seiner Selbstständigkeit sein Arbeitslosengeld
plus eines Pauschalbetrags für seine Sozialversicherung
erhalten, um unabhängig von seiner Auftragslage
seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Plant ein
Gründer für sein Unternehmen einen raschen
Zuwachs in den ersten drei Jahren, bietet sich die
Ich-AG nicht an, da er der 25 000-Euro-Grenze unterliegt.
Zielsetzungen
der Zuschüsse
Beide Leistungen der Arbeitsförderung werden
nicht zugleich gewährt. Sie haben die gleiche
Zielsetzung, aber unterschiedliche Zwecke und
Förderungsvoraussetzungen. So
dient das Überbrückungsgeld der Sicherung
des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten
der Selbstständigkeit, während der Existenzgründerzuschuss
zur sozialen Sicherung während einer bis
zu dreijährigen Startphase verwendet wird.
Die
Entscheidung für eine der beiden Zuschussarten
hängt von drei Faktoren ab:
-
von
der Höhe des Arbeitslosengeldes oder der
Arbeitslosenhilfe,
-
von
der zu erwartenden Geschäftsentwicklung
in den ersten drei Jahren
-
von
den Sozialversicherungsbeiträgen.
Ein
kann sehr kompliziert werden für den, der
sich für das Überbrückungsgeld
entschieden. Mit der Beantragung des
Überbrückungsgeldes ist dann ein detailliertes
Gründungskonzept notwendig. Diese Aufgabe
und der damit verbundene Businessplan muss von
fachkundiger Stelle als tragfähig anerkannt
werden, bevor das Arbeitsamt das Überbrückungsgeld
frei gibt.
Wichtig
ist also, dass die Geschäftsidee etwas taugt,
ansonsten verbraucht man viel Wartezeit und den
Gang zum Arbeitsamt.
Punkte,
die für das Überbrückungsgeld sprechen:
-
Wenn bereits im ersten Jahr über 25.000,00
Euro verdienen wird, (von einem schnellen Wachstum
ausgehend), wäre das Überbrückungsgeld
die günstigere Alternative, wenn es eben
hoch genug ist.
-
Das
jährliche Einkommen liegt im ersten Jahr
unter 21.420,00 Euro und beträgt ab dem 2.
Jahr mindestens 25.001,00 Euro. Hier ist das Überbrückungsgeld
zu wählen, wenn der Leistungsanspruch mindestens
1.365,00 Euro im Monat beträgt.
-
Das
jährliche Einkommen beträgt bereits
im ersten Jahr mehr als 25.000,00 Euro und übersteigt
ab dem 2. Jahr die Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Krankenversicherung. Hier ist das
ÜG zu wählen, wenn der Leistungsanspruch
mindestens 828,00 Euro im Monat beträgt.
Punkte,
die für den Existenzgründungszuschuss
sprechen:
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