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Der
Einstellungszuschuss
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Ein
Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann
Arbeitgebern, die vor nicht mehr als zwei Jahren
eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen
haben, für die unbefristete Beschäftigung
eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen
Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz
gewährt werden.
Ein
Einstellungszuschuss kann bewilligt werden, wenn
der Arbeitnehmer unmittelbar vor der Einstellung
insgesamt mindestens drei Monate
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Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
bezogen hat,
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im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme
beschäftigt worden ist,
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an einer geförderten Maßnahme der beruflichen
Weiterbildung teilgenommen hat oder
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die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen
bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher
Eingliederung Behinderter erfüllt.
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