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Arbeitsrecht-Ratgeber:
Abmahnungen
Mit
Abmahnungen wird der Arbeitnehmer vor einer Kündigung
verwarnt!
Vor
einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht
meist die Abmahnung. Damit wird dem Arbeitnehmer,
wenn die Abmahnung rechtlich einwandfrei ist, meist
die Kündigung angedroht.
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Abmahnungsberechtigt
sind Arbeitgeber, der kündigungsberechtigter
Vorgesetzter (Disziplinarvorgesetzter) und alle
Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Position befugt
sind, anderen Mitarbeitern verbindliche Weisungen
bezüglich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit
und der Art und Weise der arbeitsvertraglichen Leistungen
zu erteilen (Fachvorgesetzter).
Wichtig
ist, dass die genaue Angabe des Ortes des Fehlverhaltens:
z. B. Angaben der Abteilung, des Stockwerks, des
Büroraums, ... sowie die genaue Beschreibung
des Fehlverhaltens mit der Nennung der betroffenen
Personen, Nennung von Zeugen in der Abmahnung enthalten
ist. Ansonsten kann die Abmahnung ungültig
erklärt werden.
Weiterhin
wichtig ist die aus Beweiszwecken immer schriftlich
übergebene Abmahnung, die vom Mitarbeiter schriftlich
bestätigt wird, so dass der gemachte Vorwurf
zutrifft, und das er die Abmahnung erhalten hat.
Handelt
es sich um ein gravierendes Fehlverhalten, das den
Betriebsfrieden und/oder Betriebsablauf stört,
dann kann schon beim zweiten gleichartigen Fehlverhalten
an Stelle der Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen
werden. Berechtigt das Fehlverhalten wegen seiner
Schwere zur außerordentlichen Kündigung,
kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt
werden (BAG, Urteil vom 31.03.1993, Aktenzeichen:
2 AZR 492/92).
Häufige
Fragen:
»Kann
der Arbeitgeber beim unentschuldigen Fehlen
sofort kündigen?
Nein, so einfach macht der deutsche
Gesetzgeber den Arbeitgebern das Kündigen
nicht. Vor einer Kündigung muss eine Androhung
einer Kündigung erfolgen, sprich eine Abmahnung.
Diese
Abmahnung muss schriftlich erfolgen. Darin muss
sein konkreter Fehltritt bzw. Fehlverhalten
sein, sowie die Konsequenz im Wiederholungsfall
(z. B. die Kündigung) |
»Wie
sieht die Abmahnung nach einem Unentschuldigten
Fehlen durch den Arbeitgeber aus?
Rechtssichere Abmahnungen mit Ausfüllhilfen
können Sie unter unseren Musterverträgen
herunterladen.
Im
Fall den unentschuldigten Fehlens muss folgender
Passus enthalten sein: "Sie sind am ...
nicht zur Arbeit erschienen, ohne sich im Personalbüro
bzw. beim Vorgesetzten.
Damit
haben Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht
verstoßen, nur mit vorheriger Abstimmung
des Arbeitgebers dem Arbeitsplatz fernzubleiben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir solche Vertragsverletzungen
nicht billigen.
Sollte
Ihr Verhalten erneut Anlass zu Beanstandungen
geben, müssen Sie mit einer Kündigung
rechnen. Eine Kopie dieser Abmahnung wird zu
Ihrer Personalakte genommen. |
»Kann
der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer eine "verhaltensbedingte"
Kündigung aussprechen, ohne vorher eine
Abmahnung zuzustellen?
Ja und Nein.
Nein, vor Ausspruch einer verhaltensbedingten
Kündigung muss eine Pflichtverletzung im
"Leistungsbereich" mit einer Abmahnung
erfolgen. Ja, wenn die Pflichtverletzung des
Arbeitnehmers
im "Vertrauensbereich" stattgefunden
hat.
Achtung: Vor einer verhaltensbedingten
Kündigung müssen nicht erst zwei oder
gar drei Abmahnungen dem Arbeitnehmer zugestellt
werden. Dies ist ein verbreiteter Trugschluss.
Tipp: Der Arbeitnehmer sollte immer prüfen,
ob bei einer Kündigung ohne Abmahnung diese
nicht erforderlich gewesen wäre.
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»Bei unentschuldigten
Verspätungen
Das hessische Landgericht hat entschieden, dass
ein Arbeitnehmer nach Abmahnung gekündigt
werden darf, wenn er wegen einer Erkrankung
seiner Tochter mehrere Male unpünktlich
zur Arbeit erschien und sich nicht entschuldigen
lies (z. B. telefonisch nicht angekündigt).
Az: 9 Sa 901/99
=>
Im vor Arbeitsbeginn sich entschuldigen lassen |
»Sperrzeit
nach Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer nach unentschuldigten
Fehlen (z. B. wegen Krankheit) mehrmals erfolglos
abgemahnt und schließlich entlassen, so
hat er in den ersten 12 Wochen einer Arbeitslosigkeit
keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sozialgericht Dortmund Az: S 5 AL 320/99
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