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 Arbeitsrecht-Ratgeber: Abmahnungen

Mit Abmahnungen wird der Arbeitnehmer vor einer Kündigung verwarnt!

Vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber steht meist die Abmahnung. Damit wird dem Arbeitnehmer, wenn die Abmahnung rechtlich einwandfrei ist, meist die Kündigung angedroht.

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· Alle Muster-Abmahnungen sind durch unsere Rechtsanwälte erstellt und auf
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Abmahnungsberechtigt sind Arbeitgeber, der kündigungsberechtigter Vorgesetzter (Disziplinarvorgesetzter) und alle Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Position befugt sind, anderen Mitarbeitern verbindliche Weisungen bezüglich des Arbeitsorts, der Arbeitszeit und der Art und Weise der arbeitsvertraglichen Leistungen zu erteilen (Fachvorgesetzter).

Wichtig ist, dass die genaue Angabe des Ortes des Fehlverhaltens: z. B. Angaben der Abteilung, des Stockwerks, des Büroraums, ... sowie die genaue Beschreibung des Fehlverhaltens mit der Nennung der betroffenen Personen, Nennung von Zeugen in der Abmahnung enthalten ist. Ansonsten kann die Abmahnung ungültig erklärt werden.

Weiterhin wichtig ist die aus Beweiszwecken immer schriftlich übergebene Abmahnung, die vom Mitarbeiter schriftlich bestätigt wird, so dass der gemachte Vorwurf zutrifft, und das er die Abmahnung erhalten hat.

Handelt es sich um ein gravierendes Fehlverhalten, das den Betriebsfrieden und/oder Betriebsablauf stört, dann kann schon beim zweiten gleichartigen Fehlverhalten an Stelle der Abmahnung eine Kündigung ausgesprochen werden. Berechtigt das Fehlverhalten wegen seiner Schwere zur außerordentlichen Kündigung, kann auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden (BAG, Urteil vom 31.03.1993, Aktenzeichen: 2 AZR 492/92).

Häufige Fragen:

»Kann der Arbeitgeber beim unentschuldigen Fehlen sofort kündigen?
Nein, so einfach macht der deutsche Gesetzgeber den Arbeitgebern das Kündigen nicht. Vor einer Kündigung muss eine Androhung einer Kündigung erfolgen, sprich eine Abmahnung.

Diese Abmahnung muss schriftlich erfolgen. Darin muss sein konkreter Fehltritt bzw. Fehlverhalten sein, sowie die Konsequenz im Wiederholungsfall (z. B. die Kündigung)


»Wie sieht die Abmahnung nach einem Unentschuldigten Fehlen durch den Arbeitgeber aus?
Rechtssichere Abmahnungen mit Ausfüllhilfen können Sie unter unseren Musterverträgen herunterladen.

Im Fall den unentschuldigten Fehlens muss folgender Passus enthalten sein: "Sie sind am ... nicht zur Arbeit erschienen, ohne sich im Personalbüro bzw. beim Vorgesetzten.

Damit haben Sie gegen Ihre arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen, nur mit vorheriger Abstimmung des Arbeitgebers dem Arbeitsplatz fernzubleiben. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir solche Vertragsverletzungen nicht billigen.

Sollte Ihr Verhalten erneut Anlass zu Beanstandungen geben, müssen Sie mit einer Kündigung rechnen. Eine Kopie dieser Abmahnung wird zu Ihrer Personalakte genommen.


»Kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer eine "verhaltensbedingte" Kündigung aussprechen, ohne vorher eine Abmahnung zuzustellen?
Ja und Nein.
Nein, vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung muss eine Pflichtverletzung im "Leistungsbereich" mit einer Abmahnung erfolgen. Ja, wenn die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
im "Vertrauensbereich" stattgefunden hat.
Achtung: Vor einer verhaltensbedingten Kündigung müssen nicht erst zwei oder gar drei Abmahnungen dem Arbeitnehmer zugestellt werden. Dies ist ein verbreiteter Trugschluss.
Tipp: Der Arbeitnehmer sollte immer prüfen, ob bei einer Kündigung ohne Abmahnung diese nicht erforderlich gewesen wäre.


»
Bei unentschuldigten Verspätungen
Das hessische Landgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach Abmahnung gekündigt werden darf, wenn er wegen einer Erkrankung seiner Tochter mehrere Male unpünktlich zur Arbeit erschien und sich nicht entschuldigen lies (z. B. telefonisch nicht angekündigt).

Az: 9 Sa 901/99

=> Im vor Arbeitsbeginn sich entschuldigen lassen


»Sperrzeit nach Kündigung
Wird ein Arbeitnehmer nach unentschuldigten Fehlen (z. B. wegen Krankheit) mehrmals erfolglos abgemahnt und schließlich entlassen, so hat er in den ersten 12 Wochen einer Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sozialgericht Dortmund Az: S 5 AL 320/99
 

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