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Der Existenzgründungszuschuss (EXGZ)

Mit dem Existenzgründungszuschuss (EXGZ) ist seit dem 01.01.2003 ein neues Instrument zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Form einer „Ich-AG" in das Arbeitsförderungsrecht (SGB III) aufgenommen worden.

Nach Pressemeldungen vom 17.5.2006 sollen das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) mit Wirkung ab 01.08.2006 durch einen Gründungszuschuss ersetzt werden.

Wie ist der Existenzgründungszuschuss definiert?
Der Existenzgründungszuschuss wird drei Jahre mit 600 Euro monatlich im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr gewährt. Von diesen Geldern zahlt der Gründer einer Ich-AG seine soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sobald sein erwirtschaftetes Arbeitseinkommen 25 000 Euro im Jahr überschreitet, entfällt die Förderung durch das Arbeitsamt.

Wer kann mit dem Existenzgründungszuschuss gefördert werden?
Arbeitnehmer, die zuvor Entgeltersatzleistungen von der Bundesagentur für Arbeit bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilgenommen haben, können bei Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung einen Existenzgründungszuschuss (§ 421 l SGB III) erhalten, der ihre Arbeitslosigkeit beendet. Der Existenzgründungszuschuss ist ein Kann-Zuschuss, ein Anspruch darauf besteht nicht.

Löst der Existenzgründungszuschuss das Arbeitslosengeld ab?

Arbeitnehmer, die vor der Gründung einer Ich-AG Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld bzw. -hilfe) von der Bundesagentur für Arbeit bezogen oder an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilgenommen haben, können bei Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung einen Existenzgründungs-zuschuss erhalten, der ihre Arbeitslosigkeit beendet. Das Arbeitslosengeld bzw. -hilfe wird dann nicht mehr gezahlt.

Wie sieht die Förderung aus? Wie lange wird sie gewährt?
Die Förderung der Ich-AG ist auf längstens drei Jahre begrenzt und wird monatlich ausbezahlt. Der Existenzgründungszuschuss wird drei Jahre mit 600 Euro monatlich im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr gewährt. Von diesen Geldern zahlt der Gründer einer Ich-AG auch seine soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Maximal kann der Gründer somit 14.400,00 Euro aus Zuschuss erhalten. Der EXGZ wird nur so lange gewährt, wie die Fördervoraussetzungen noch vorliegen, d.h. wird das maßgebliche Arbeitseinkommen von 25.000 € in einem Bewilligungsjahr überschritten, so entfällt der Zuschuss für die Zukunft. Bereits gezahlte Existenzgründungszuschüsse müssen allerdings nicht zurück gezahlt werden.

Welche Voraussetzungen der Förderung über den EXGZ bestehen?
Bei der Ich-AG darf nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit während eines Jahres das Arbeitseinkommen 25.000 € nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenze wird auch dann nicht erhöht, wenn es zu einer Mitarbeit von Familienangehörigen oder Angestellten kommt.
Nimmt der Gründer eine oder mehrere zusätzliche Beschäftigungen z. B. (Nebenbeschäftigungen) auf, so werden die daraus erzielten Einkünfte mit dem Arbeitseinkommen der Ich-AG zusammengerechnet und bei der Überprüfung der Obergrenze von 25.000 € im Jahr als Summe berücksichtigt.

Was passiert, wenn eine Ich-AG die Einkommensgrenze von 25.000 EUR überschreitet?
Einen Förderanspruch auf den EXGZ haben nur Arbeitslose, deren gesamtes Arbeitseinkommen nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich die 25.000 €-Grenze in einem Jahr nicht überschreiten wird. Wer die 25.000,00 Euro-Grenze überschreitet verliert den Zuschuss, darf aber das bereits erhaltene Geld der zurückliegenden 12 Monate behalten und braucht es nicht zurückzuzahlen.

Ist das EXGZ und ÜG abhängig von möglichen weiteren Förderungen?
Die Förderung über den EXGZ oder das ÜG ist unabhängig von weiteren, eventuell möglichen Förderungen von Existenzgründern. Auskünfte über entsprechende Programme des Bundes, der Länder und der EU kann die Förderberatung des BMWA (Tel. 01888-615-7649, -7655 oder foerderberatung@bmwa.bund.de) erteilen.

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