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Neben
dem Existenzgründungszuschuss (EXGZ) kann die
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
nach § 57 SGB III durch Gewährung des
Überbrückungsgelds (ÜG) unterstützt
werden. Beide Leistungen der Arbeitsförderung
werden alternativ, d.h. nicht zugleich gewährt.
Wem
wird das Überbrückungsgeld gewährt?
Als
Alternative zur Ich-AG mit Existenzgründerzuschuss
kann die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
durch Gewährung des Überbrückungsgeldes
nach § 57 SGB III unterstützt werden.
Das
Überbrückungsgeld kann an Arbeitnehmer
gewährt werden, die
-
durch
die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
(z. B.: Ich-AG) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von mindestens 15 Stunden die Arbeitslosigkeit
beenden oder vermeiden,
-
die
in engem zeitlichen Zusammenhang1)
mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe) nach dem Sozialgesetzbuch III
beziehen oder bei Arbeitslosigkeit einen Anspruch
darauf hätten,
-
eine
rechtzeitige Antragstellung vor Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit beim Arbeitsamt einreichen,
-
eine Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen
Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung
vorlegen. Die fachkundige Stelle kann die IHK,
Handwerkskammern, Fachverbände, Kreditinstitute,
Fachanwälte für Wirtschaftsrecht, Unternehmensberater,
Steuerberater sein und kann frei gewählt
werden,
-
eine Gewerbeanmeldung der Gewerbemeldestelle bei
Gewerbetreibenden oder einer Bestätigung
des Finanzamtes über die Anmeldung einer
freiberuflichen Tätigkeit bei Freiberuflern
vorweisen.
1)
Der enge zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn
der Arbeitnehmer z.B. nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes
innerhalb eines Monats die selbständige Tätigkeit
aufnimmt (diese Monatsfrist ist nicht verlängerbar).
Wofür
ist das Überbrückungsgeld und wie lange
/ wie viel wird gezahlt?
Das
Überbrückungsgeld wird
-
in
der Existenzgründungsphase den Lebensunterhalt
und die Vorsorge für die soziale Sicherheit
ermöglichen
-
für
sechs Monate gezahlt
-
aus
dem Betrag errechnet, der als Arbeitslosengeld
bzw. Arbeitslosenhilfe monatlich bezogen worden
ist oder bei Arbeitslosigkeit hätte bezogen
werden können plus einen pauschalierten Zuschuss
zu den Aufwendungen für die soziale Sicherheit.
Kurz
gesagt: Das ÜG ist so hoch, wie das zuletzt bezogene
Arbeitslosengeld plus 70% pauschalisierter Sozialversicherungsbeitrag
Wann
wird das Überbrückungsgeld vermindert/verspätet
gewährt?
Das
Überbrückungsgeld wird teilweise
bzw. vermindert gewährt, wenn
ein
Tatbestand nach § 140 (Verspätet arbeitsuchend
gemeldet), § 144 (Sperrzeit) oder § 145
(Säumniszeit) SGB III vorliegt. Das Überbrückungsgeld
wird dann entsprechend um die Anzahl der Tage reduziert.
Das
Überbrückungsgeld wird erst nach
Ablauf des Ruhenszeitraums nach § 142
bis § 143a SGB III (Ruhen des Anspruchs bei anderen
Sozialleistungen, Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt
und Urlaubsabgeltung und Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung)
gewährt.
Die
Ich-AG kann jedoch bereits im Ruhenszeitraum aufgenommen
werden.
Ich
das Überbrückungsgeld steuerfrei?
Das
Überbrückungsgeld ist nach § 3 Abs.
2 Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfrei, unterliegt
jedoch dem Progressionsvorbehalt nach § 32 EStG.
Ist
das EXGZ und ÜG abhängig von möglichen
weiteren Förderungen?
Die Förderung über den EXGZ oder das ÜG
ist unabhängig von weiteren, eventuell möglichen
Förderungen von Existenzgründern. Auskünfte
über entsprechende Programme des Bundes, der
Länder und der EU kann die Förderberatung
des BMWA (Tel. 01888-615-7649, -7655 oder foerderberatung@bmwa.bund.de)
erteilen.
Wird
das Überbrückungsgeld auch gewährt
bei Übernahme von einem bestehenden Betrieb?
Bei
Übernahme eines bestehenden Geschäftsbetriebes
oder bei Eintritt in einen solchen wird das Überbrückungsgeld
nur gewährt, wenn die Einkünfte aus der
selbstständigen Tätigkeit nachweislich
noch nicht ausreichen, den Lebensunterhalt und die
Aufwendungen zur sozialen Sicherheit zu bestreiten.
Wann
wird das Überbrückungsgeld nicht gewährt?
Das
Überbrückungsgeld wird nicht gewährt,
-
wenn
dadurch so genannte Scheinselbstständigkeiten
gefördert werden (abhängige Beschäftigungsverhältnisse),
-
bei
Handelsvertretern, Versicherungs- und Bausparkassenvertretern.
Keine Verpflichtungen
eingehen bevor Sie nicht gefördert werden!
Wichtig ist, dass öffentliche Fördermittel
immer vor der Existenzgründung beantragt werden
müssen. Gehen Sie vor Entscheidungen über
einen Förderungsantrag keine Verpflichtungen
ein!
Was
fällt an Sozialversicherungsbeiträgen
an?
Gründer müssen für Rente, Kranken-
und Pflegeversicherung selbst aufkommen. Die Kosten
dafür belaufen sich auf ungefähr 500,00
bis 733,00 Euro im Monat.
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