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Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld?

Gegenüberstellung: Existenzgründungszuschuss vs. Überbrückungsgeld
Der Existenzgründungszuschuss wird drei Jahre mit 600 Euro monatlich im ersten, 360 Euro im zweiten und 240 Euro im dritten Jahr gewährt. Von diesen Geldern zahlt der Gründer einer Ich-AG seine soziale Absicherung in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sobald sein erwirtschaftetes Arbeitseinkommen 25 000 Euro im Jahr überschreitet, entfällt die Förderung durch das Arbeitsamt.

Mit dem Überbrückungsgeld hat der Antragsteller die Möglichkeit, nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit sechs Monate lang Gelder in Höhe der Lohnersatzleistung zu beziehen. Ein arbeitsloser Gründer würde demnach im ersten halben Jahr seiner Selbstständigkeit sein Arbeitslosengeld plus eines Pauschalbetrags für seine Sozialversicherung erhalten, um unabhängig von seiner Auftragslage seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Plant ein Gründer für sein Unternehmen einen raschen Zuwachs in den ersten drei Jahren, bietet sich die Ich-AG nicht an, da er der 25 000-Euro-Grenze unterliegt.

Zielsetzungen der Zuschüsse
Beide Leistungen der Arbeitsförderung werden nicht zugleich gewährt. Sie haben die gleiche Zielsetzung, aber unterschiedliche Zwecke und Förderungsvoraussetzungen.
So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der Existenzgründerzuschuss zur sozialen Sicherung während einer bis zu dreijährigen Startphase verwendet wird.
Die Entscheidung für eine der beiden Zuschussarten hängt von drei Faktoren ab:

  • von der Höhe des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe,
  • von der zu erwartenden Geschäftsentwicklung in den ersten drei Jahren
  • von den Sozialversicherungsbeiträgen.

Ein kann sehr kompliziert werden für den, der sich für das Überbrückungsgeld entschieden. Mit der Beantragung des Überbrückungsgeldes ist dann ein detailliertes Gründungskonzept notwendig. Diese Aufgabe und der damit verbundene Businessplan muss von fachkundiger Stelle als tragfähig anerkannt
werden, bevor das Arbeitsamt das Überbrückungsgeld frei gibt.

Wichtig ist also, dass die Geschäftsidee etwas taugt, ansonsten verbraucht man viel Wartezeit und den Gang zum Arbeitsamt.

Punkte, die für das Überbrückungsgeld sprechen:

  • Wenn bereits im ersten Jahr über 25.000,00 Euro verdienen wird, (von einem schnellen Wachstum ausgehend), wäre das Überbrückungsgeld die günstigere Alternative, wenn es eben hoch genug ist.
  • Das jährliche Einkommen liegt im ersten Jahr unter 21.420,00 Euro und beträgt ab dem 2. Jahr mindestens 25.001,00 Euro. Hier ist das Überbrückungsgeld zu wählen, wenn der Leistungsanspruch mindestens 1.365,00 Euro im Monat beträgt.
  • Das jährliche Einkommen beträgt bereits im ersten Jahr mehr als 25.000,00 Euro und übersteigt ab dem 2. Jahr die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier ist das ÜG zu wählen, wenn der Leistungsanspruch mindestens 828,00 Euro im Monat beträgt.

Punkte, die für den Existenzgründungszuschuss sprechen:

  • Jährliches Einkommen bleibt für 3 Jahre unter 21.420,00 Euro

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